Ist "Mining" ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne der BaFin?
Die bloße Nutzung von digitalen Währungen als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist keine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Der Dienstleister oder Lieferant kann seine Leistungen mit digitalen Währungen bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das Mining von Coins an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der „Miner“ die Coins nicht selbst emittiert oder platziert. Auch der Verkauf selbst geschürfter oder erworbener Coins oder deren Ankauf sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig.